Baggersee |
Pressebericht |
Badische Zeitung vom Freitag, 25. Juni 2004
Gericht quittiert wildes Grillen mit Geldstrafe
Polizeieinsatz bei Geburtstagsfeier am Baggersee / Das Kochen am offenen Feuer ist nach dem Landeswaldgesetz reglementiert
Von unserem Mitarbeiter Peter Sliwka
Wie teuer das Grillen außerhalb einer offiziellen Grillstelle in einem Waldgebiet werden kann, erfuhr jetzt ein Familienvater vor dem Amtsgericht. Gegen ihn hätte eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden können, wenn der Staatsanwalt auf seiner Anklage wegen "Herbeiführens einer Brandgefahr" bestanden hätte. Auf Anregung des Strafrichters ist das Verfahren jedoch gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 Euro eingestellt worden.
Ein niedrig gehaltenes Grillfeuer auf einer Grundfläche von 40 mal 40 Zentimetern am Ufer des kleinen Opfinger Baggersees forderte im August 2003 einen Polizeieinsatz heraus. Der Angeklagte hatte es anlässlich seines 45. Geburtstags entzündet und mehrere Gäste eingeladen. Die Polizei ordnete unter Hinweis auf die akute Waldbrandgefahr das sofortige Löschen der Glut an. Als der Gastgeber fragte, warum kein Hinweisschild das Feuermachen am See verbiete, wurde er belehrt: Nach dem Landeswaldgesetz Baden-Württembergs und einer Polizeiverordnung des städtischen Forstamts Freiburg ist im Wald das Entzünden und Unterhalten eines offenen Feuers verboten. Es sei denn, es werde in einer offiziell eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle entfacht.
Normalerweise wäre das Entzünden des illegalen Grillfeuers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet worden. Da aber der Sommer 2003 außergewöhnlich heiß und arm an Niederschlägen war, bestand akute Waldbrandgefahr. Und weil die Medien darauf immer wieder hingewiesen hatten, entschied sich die Staatsanwaltschaft dafür, den Familienvater nach Paragraf 306 f des Strafgesetzbuches wegen "Herbeiführens einer Brandgefahr" anzuklagen. Diese Tat gilt schon dann als begangen, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich ein offenes Feuer zu einem veritablen Wald- oder Wiesenbrand entwickelt. Wer zum Beispiel nach wochenlanger Trockenheit eine glimmende Zigarette ins Unterholz schnippt, hat sich damit bereits strafbar gemacht.
Wie konkret gefährdete das Grillfeuer des Angeklagten damals den Wald am Opfinger See? Auf zwei Fotos vom Tatort, einen Tag später aufgenommen, sah es so aus, als sei das Feuer auf dem steinigen Untergrund einer Lichtung zwei bis drei Meter vom Ufer entfernt angelegt worden. Auch waren auf den Fotos die in der Anzeige beschriebenen dürren Sträucher in nur einem Meter Entfernung und die ebenfalls angeführten Zweige mit vertrockneten Blättern in zwei bis drei Meter Höhe über dem Grillfeuer nicht zu erkennen.
Schilder, die Grillfeuer außerhalb der offiziellen Feuerstellen ausdrücklich untersagen, sind ist erst nach dem Polizeieinsatz vom 10. August 2003 aufgestellt worden. Nach Auffassung des Richters konnte dem Angeklagten aufgrund dieser Umstände nicht nachgewiesen werden, dass er damals vorsätzlich eine Brandgefahr herbeigeführt habe. Er schlug deshalb vor, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 Euro einzustellen. Staatsanwalt und Angeklagter nahmen den Vorschlag an.
© 2004 Badische Zeitung